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- Ausweispapiere, die noch mindestens 3 Monate gültig sind
- Die Kaufurkunde, die im Eigentumsregister eingetragen ist (Escritura Pública).
- Grundbuchauszug (Nota Simple), um die Eigentumsverhältnisse, Lasten und Embargos zu klären. Sämtliche mögliche Lasten, wie Hypotheken oder Embargos werden am Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrags gelöscht (durch schriftliche Auflassungserklärungen der Gläubiger die im Gegenzug beim Notartermin ihre Forderung beglichen bekommen. Sie werden vor dem Notartermin von den Vertragsparteien benachrichtigt).
- Sofern der Verkäufer beim Notartermin nicht selbst anwesend sein kann, muss er einen Vertreter bestellen, der mit einer notariell beglaubigten Vollmacht unterzeichnen kann.
- Gleiches gilt für den Käufer. Falls diese Vollmacht nicht in spanischer Sprache verfasst ist, benötigt man eine Übersetzung ins Spanische durch einen vereidigten Übersetzer. Dies ist kurzfristig für einen geringen Betrag in Spanien zu erlangen.
- Zahlungsbeleg der letzten spanischen Grundsteuer (IBI)
- Zahlungsbeleg der letzten Urbanisationsgebühr
- N.I.E.-Nummer , ist die spanische Steuernummer, die sowohl Verkäufer als auch Käufer benötigen. Falls keine vorhanden ist, muss diese beim Amt beantragt werden. In der Regel dauert es 10-14 Tage.
- Inventarliste, falls Inventar miterworben wird
- Wohnunbedenklichkeitsbescheinigung (Licencia d'primera ocupación), im Falle von Neubauten
- Neubaugenehmigung (Licencia d'obra nueva) im Falle von Neubauten